des 1. Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ergänzen. Sollte der 1.
Vorsitzende nachweisbar durch ärztliche
Bescheinigung entscheidungsunfähig erkrankt
sein, bestimmt der 2. Vorsitzende
entsprechend.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Mitgliedervertreter.
§ 11 Mitgliedervertretersitzungen
Die Mitgliedervertretung beschließt in Sitzungen,
die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung
ist nicht notwendig. Die Mitgliedervertretung
ist beschlußfähig, wenn
mindestens 75% seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Mitgliedervertretung entscheidet
mit einer 75%- Mehrheit; jeder Mitgliedervertreter
hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
oder Nichterreichen der notwendigen
Mehrheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.
Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied, das dem Verein mindestens vier
Jahre angehört - auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung
des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung
ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
€ Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstands,
€ Beschlußfassung über Änderung der
Satzung und über die Vereinsauflösung,
€ Ernennung besonders verdienstvoller
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
€ weitere Aufgaben, soweit sich dies aus
der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz
ergibt.
Mindestens einmal in fünf Jahren Jahren,
möglichst im 2. Halbjahr des Jahres, soll
eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer
Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied
bekanntgegebene Adresse (auch
elektronische Post) gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn
dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich
mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist
zu Beginn der Versammlung bekannt zu
machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
kann der Vereinsvorstand einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens
50% der Vereinsmitglieder oder
der 1. Vorsitzende die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt
oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist.
Für außerordentliche Versammlungen bestehen
die gleichen Befugnisse und Vorgaben
wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten
die Versammlung. Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens 50% der Mitglieder anwesend
sind.
Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend,
kann die Mitgliederversammlung erneut
und zeitlich unmittelbar darauf einberufen
werden; sie ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit 75%-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 75%-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen
Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die
Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung,
soweit die Hälfte der anwesenden
Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen
ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich in das
Protokoll aufzunehmen.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für
zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des Vereins auf
rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen; über das
Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten. Kassenprüfer dürfen
keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß
der Mitgliederversammlung mit
80%-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt
mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke des
Kinderschutzes zu verwenden hat.
Sollte die Mitgliederversammlung dieses
Vereines keinen geeigneten Verein vorschlagen,
fällt das Vermögen an die untere
Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem
der Verein seinen Sitz hat, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke des Kinderschutzes an mindestens
zehn Organisationen zu gleichen Teilen
weiterzuleiten hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung
des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur
eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen
Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen
Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung
der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich, so sind
die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren;
es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt
auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung
eines anderen Liquidators mit
75%-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 16 Änderungen der Satzung
für die Zwecke der Eintragung ins
Vereinsregister
Änderungen der Satzung für die Zwecke
der Eintragung ins Vereinsregister können
vom Ersten und Zweiten Vorstand gemeinsam
insofern beschlossen werden, sofern
die Eintragung ohne diese Änderungen
nicht genehmigt werden würde. Es sind
Formulierungen zu verwenden, die dem ursprünglichen
Wortlaut und dem Zweck der
Satzung möglichst nahe kommen würde.
Satzung des Vereins
Health-Watchers e.V.
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