health-watchers
  Unsere Vereinssatzung
 
Satzung des Vereins
Health-Watchers e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen
werden und führt nach erfolgter
Eintragung den Namen
Health Watchers e. V.
Er hat seinen Sitz in
37170 Uslar
Am Pampelhans 3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt in erster Linie keine auf
Gewinn orientierten wirtschaftlichen Ziele
im Sinne der Abgabenordnung der Bundesrepublik
Deutschland. Zweck des Vereins
ist Förderung des Gesundheitszustandes
der Menschen und die Verbesserung der
Ernährung wie der körperlichen Konstitution
und Leistungsfähigkeit der Mitglieder.
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch die Förderung von Gesundheitsschulungen,
Bewegungsschulungen,
Gesundheitsforschung und gesunder
Freizeitaktivität.
§ 3 Mittelverwendung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereines fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden, Vereinsmitglieder
erhalten keine direkten finanziellen Zuwendungen
vom Verein, jedoch Ausgabenersatz
gegen Vorlage des Ausgabenbeleges
bei begründeten Aufwendungen und ermöglicht
die Teilnahme an entsprechenden
Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen,
aber auch juristische Personen
werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/
s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen
erst ab Volljährigkeit. Über
den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrags ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
Das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen
erhalten die nicht am Gründungstag
anwesenden oder gewählten Mitglieder erst
nach Ablauf von 4 Jahren Vereinszugehörigkeit,
in Ausnahmefällen kann diese Wartezeit
durch den Vorstand beliebig verkürzt
werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des
Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß
aus dem Verein oder Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zulässig.
Der erste Vorstand kann durch eine Entscheidung
der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Interessen
des Vereines gehandelt hat, und
die Mitgliederversammlung dieses Verhalten
nach sorgfältiger Abwägung der Vorkommnisse
den ersten Vorsitzenden nicht
mehr für tragbar hält. Hierfür wird eine
Mehrheit von 75% aller Mitglieder benötigt.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
von einer Mehrheit der
anwesenden Mitglieder von 75% der abgegebenen
gültigen Stimmen ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei
Satzung des Vereins
Health-Watchers e.V.

als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern
oder schwerwiegendes
Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft
gilt.
Ferner ruht die Mitgliedschaft, wenn mindestens
zwei Monatsbeiträge nicht bezahlt
sind. Nach 6 Monaten Beitragsrückstand
endet die Mitgliedschaft automatisch. Ein
Ausschluß ist hierzu nicht notwendig. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des
Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Jahresbeiträge und deren
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Ehrenmitglieder und
Vorstandsmitglieder sind von jeglicher Beitrags-
oder Umlagepflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliedervertretung
und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand und Mitgliedervertretung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus dem ersten und zweiten Vorstand.
Sie vertreten den Verein nach außen
gerichtlich und außergerichtlich. Der erste
und zweite Vorstand sind nur gemeinsam
vertretungsberechtigt. Ersatzweise kann
statt des ersten oder zweiten Vorstandes
auch die Vertretung mittels zwei Mitgliedern
der Mitgliedervertretung und einem der beiden
Vorstände erfolgen.
Es wird grundsätzlich empfohlen, im Innenverhältnis
des Vereins, alle Entscheidungen
mit einem Sachwert von über 5000.-- €
durch eine außerordentliche oder ordentliche
Mitgliedervertreterversammlung entscheiden
zu lassen.
Die Mitgliedervertretung besteht aus
 dem ersten und zweiten Vorstand,
 dem Schriftführer,
 dem Kassenwart,
 dem Pressewart,
 bis zu 3 Beisitzern.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der
Mitgliedervertretung
Die Mitgliedervertretung ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere:
die Führung der laufenden Geschäfte
die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
 die Einberufung der Mitgliederversammlung,
 die Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
 die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans,
Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts,
 die Vorlage der Jahresplanung,
 die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstands und der
Mitgliedervertretung
Die Mitgliedervertretung wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Hierfür ist
eine Mehrheit von mindestens 75% aller
anwesenden Mitglieder notwendig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden.
Die Mitglieder der Mitgliedervertretung werden
für die Zeit von 5 Jahren, der erste
Vorstand auf Lebenszeit gewählt. Mitgliedervertreter
bleiben bis zu einer Neuwahl
im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitgliedervertreters kann sich der Vorstand
durch ein Ersatzmitglied durch Beschluß
des 1. Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ergänzen. Sollte der 1.
Vorsitzende nachweisbar durch ärztliche
Bescheinigung entscheidungsunfähig erkrankt
sein, bestimmt der 2. Vorsitzende
entsprechend.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Mitgliedervertreter.
§ 11 Mitgliedervertretersitzungen
Die Mitgliedervertretung beschließt in Sitzungen,
die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung
ist nicht notwendig. Die Mitgliedervertretung
ist beschlußfähig, wenn
mindestens 75% seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Mitgliedervertretung entscheidet
mit einer 75%- Mehrheit; jeder Mitgliedervertreter
hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
oder Nichterreichen der notwendigen
Mehrheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.
Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied, das dem Verein mindestens vier
Jahre angehört - auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung
des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung
ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstands, Beschlußfassung über Änderung der
Satzung und über die Vereinsauflösung,  Ernennung besonders verdienstvoller
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, weitere Aufgaben, soweit sich dies aus
der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz
ergibt.
Mindestens einmal in fünf Jahren Jahren,
möglichst im 2. Halbjahr des Jahres, soll
eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer
Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied
bekanntgegebene Adresse (auch
elektronische Post) gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn
dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich
mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist
zu Beginn der Versammlung bekannt zu
machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
kann der Vereinsvorstand einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens
50% der Vereinsmitglieder oder
der 1. Vorsitzende die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt
oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist.
Für außerordentliche Versammlungen bestehen
die gleichen Befugnisse und Vorgaben
wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten
die Versammlung. Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens 50% der Mitglieder anwesend
sind.
Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend,
kann die Mitgliederversammlung erneut
und zeitlich unmittelbar darauf einberufen
werden; sie ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit 75%-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 75%-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen
Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die




 
 
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